Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen – ZAH d.o.o.

Gültig ab: 03/2025

 

1. Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Käufers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden, sind unverbindlich.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Annahmeerklärungen des Käufers werden, soweit sie Angebote im Sinne des Gesetzes über den Binnenhandel der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 87/2024) darstellen, erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir bemühen uns, Bestellungen des Käufers innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Bestellung anzunehmen.

2.2. Wir behalten uns uneingeschränkt Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die Bestandteil von Angeboten sind, sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern der Auftrag nicht bei uns erteilt wird.

2.3. Angaben und Abbildungen in Broschüren und Katalogen stellen branchenübliche Näherungswerte dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3. Langfristverträge und Abrufverträge / Preisanpassung

3.1. Unbefristete Verträge können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

3.2. Bei langfristigen Verträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie unbefristete Verträge), bei denen wesentliche Änderungen der Lohn-, Material- oder Energiekosten eintreten, hat jeder Vertragspartner das Recht, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

3.3. Sofern keine verbindliche Bestellmenge vereinbart wurde, basiert unsere Kalkulation auf der unverbindlichen Bestellmenge (Zielmenge), die der Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartet. Nimmt der Vertragspartner eine geringere Menge als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Vertragspartner eine größere Menge als die Zielmenge ab, werden wir den Stückpreis angemessen reduzieren, vorausgesetzt, dass der Vertragspartner den zusätzlichen Bedarf mindestens zwei Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

3.4. Bei Abrufverträgen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbindliche Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin auf Abruf mitzuteilen. Zusätzliche Kosten, die durch verspätete Abrufe oder nachträgliche Änderungen der Bestellung hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner entstehen, trägt der Vertragspartner; maßgeblich sind hierbei unsere Berechnungen.

4. Vertraulichkeit

4.1. Jeder Vertragspartner wird sämtliche Unterlagen (einschließlich Muster, Modelle und Daten) sowie Kenntnisse, die er im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erhält, ausschließlich für die vereinbarten gemeinsamen Zwecke verwenden und diese Unterlagen sowie Kenntnisse vertraulich behandeln. Dabei wird er dieselbe Sorgfalt anwenden wie bei eigenen vergleichbaren Unterlagen und Kenntnissen, sofern der andere Vertragspartner diese Unterlagen oder Kenntnisse als vertraulich kennzeichnet oder ein offensichtliches Interesse an der Geheimhaltung besteht.

4.2. Diese Verpflichtung tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Unterlagen oder Kenntnisse erstmals erlangt werden, und endet 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

4.3. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder dem Vertragspartner bereits bei Erhalt ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, oder die später von einem hierzu berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die vom empfangenden Vertragspartner ohne Nutzung vertraulicher Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners selbst entwickelt wurden.

Ugovorni partner bez korištenja povjerljivih dokumenata ili znanja drugog Ugovornog partnera.

5. Muster und Produktionseinrichtungen

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Kosten für die Herstellung von Mustern und Produktionseinrichtungen (Werkzeuge, Formen, Schablonen usw.) gesondert von der gelieferten Ware berechnet. Dies gilt auch für Produktionseinrichtungen, die aufgrund von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Zahlung erfolgt bei Versand des Erstmusters oder, sofern kein Muster verlangt wurde, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

5.2. Die Kosten für Wartung und ordnungsgemäße Lagerung sowie das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Produktionseinrichtungen tragen wir während der kalkulierten Nutzungsdauer. Die Kosten für verlangte Änderungen und den Austausch von Werkzeugen trägt der Käufer.

5.3. Falls der Käufer die Zusammenarbeit während der Herstellung von Mustern oder Produktionseinrichtungen aussetzt oder beendet, werden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Produktionskosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

5.4. Die Produktionseinrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie vom Käufer bezahlt wurden, zumindest bis zum Abschluss des Liefervertrages. Danach hat der Käufer das Recht, die Produktionseinrichtungen zurückzufordern, sofern eine einvernehmliche Vereinbarung über den Zeitpunkt der Übergabe getroffen wurde und der Käufer sämtliche vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Darüber hinaus ist das in den Einrichtungen enthaltene technische Know-how des Herstellers angemessen zum vollen Wert der Einrichtungen zu vergüten.

5.5. Wir lagern die Produktionseinrichtungen drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Käufer kostenlos. Danach fordern wir den Käufer auf, uns innerhalb von sechs Wochen schriftliche Anweisungen über die weitere Verwendung der Ware zu erteilen. Unsere Verpflichtung zur Lagerung der Einrichtungen endet, wenn innerhalb von sechs Wochen keine Erklärung abgegeben oder kein neuer Auftrag erteilt wird.

5.6. Produktionseinrichtungen im Zusammenhang mit dem Käufer dürfen wir nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers für Lieferungen an Dritte verwenden.

6. Preise

6.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise „ab Werk“ („ex works“), ausschließlich Fracht-, Porto- und Versicherungskosten. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

6.2. Auf die Preise wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe aufgeschlagen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonti oder sonstige Preisnachlässe bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

7.2. Ist unstreitig, dass wir teilweise mangelhafte Ware geliefert haben, bleibt unser Käufer dennoch verpflichtet, den mangelfreien Teil zu bezahlen, sofern die Teillieferung für ihn nicht ohne Interesse ist. In allen übrigen Fällen kann der Käufer Gegenforderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

7.3. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes zu berechnen, den uns die Bank für Überziehungen oder kurzfristige Kredite berechnet.

7.4. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Eingang der Zahlung aussetzen.

7.5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung Zahlung zu leisten oder Sicherheit zu stellen hat. Im Falle der Verweigerung durch den Käufer oder des fruchtlosen Ablaufs der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

8. Lieferung

8.1. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und als Richtwerte zu verstehen. Im Zweifel beginnt die Lieferfrist mit dem Versand unserer Auftragsbestätigung. Zur Einhaltung der Lieferfristen muss der Käufer sämtliche angeforderten Unterlagen rechtzeitig bereitstellen, wir müssen alle erforderlichen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig erhalten, und der Käufer muss alle vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben.

8.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ („ex works“). Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist unsere Mitteilung über die Versand- oder Abholbereitschaft.

8.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.4. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 30 % der Gesamtbestellmenge sind zulässig. Der Gesamtpreis wird entsprechend angepasst.

8.5. In Fällen höherer Gewalt sowie bei sonstigen Ereignissen außerhalb unseres Einfluss- und Kontrollbereichs, wie Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, behördlichen Import- oder Exportbeschränkungen sowie unvorhergesehenen Produktions- oder Lieferhindernissen – sowohl in unseren Betriebsstätten als auch in den Betriebsstätten unserer Subunternehmer – verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir werden den Käufer so früh wie möglich über Beginn und Ende solcher Umstände informieren.

8.6. Kommt es zu einer Verzögerung und entsteht dem Käufer hierdurch ein Schaden, ist der Käufer berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt 0,5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtproduktion, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann, für jede volle Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Wertes.

8.7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerung als auch Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung, die die in Ziffer 8.6 genannten Grenzen überschreiten, sind in allen Fällen der Lieferverzögerung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Lieferfrist. Dies gilt nicht bei zwingender Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Käufer kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, soweit die Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist.

8.8. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktreten oder weiterhin auf der Lieferung bestehen möchte.

9. Versand und Gefahrenübergang

9.1. Als versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder einzulagern.

9.2. Mangels besonderer Vereinbarungen bestimmen wir das Transportmittel sowie den Transportweg.

9.3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die Eisenbahn, den Spediteur oder den Frachtführer übergeben oder eingelagert wird, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers, auch wenn wir die Lieferung übernommen haben.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.

10.2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns fristgerecht erfüllt. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

10.3. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

10.4. Der Käufer tritt uns bereits jetzt sämtliche Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder gegebenenfalls der zulässigen Vermietung der Ware, an der wir Eigentumsvorbehalt haben, zur Sicherung ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

10.5. Jede Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt stets in unserem Auftrag durch den Käufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird unsere Ware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und gilt die andere Sache als Hauptsache, so überträgt uns der Käufer anteilig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gelten für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen dieselben Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware.

10.6. Der Käufer hat uns unverzüglich über sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten zu informieren und uns die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Dies gilt auch für sonstige Beeinträchtigungen jeglicher Art.

10.7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

11. Gewährleistung und Haftung

11.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Lieferspezifikationen. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Modellen usw. unseres Vertragspartners, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Maßgeblich für die Feststellung der Vertragsgemäßheit der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

11.2. Wir haften nicht für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder durch Folgen unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstehen, die ohne unsere Zustimmung vom Käufer oder Dritten vorgenommen wurden. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

11.3. Der Käufer ist verpflichtet, seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß dem Gesetz über den Binnenhandel der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 87/2024) als Voraussetzung für jegliche Mängelansprüche nachzukommen. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt, auf Mängel zu untersuchen und uns festgestellte Mängel mitzuteilen. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, haben wir das Recht zu entscheiden, ob wir die Lieferung nachbessern oder ersetzen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Kosten für die Entfernung der mangelhaften Ware sowie für den Einbau oder die Anbringung der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Ware zu erstatten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit sich die Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gemäß dem Gesetz über den Binnenhandel der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 87/2024), sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Erweisen sich eine oder beide Arten der Nacherfüllung als unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

11.4. Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

11.5. Sofern nachstehend (Absatz 7) nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, ausgeschlossen (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten des Vertrages, Aufwendungsersatz mit Ausnahme der Ansprüche gemäß dem Gesetz über den Binnenhandel der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 87/2024), sonstige unerlaubte Handlungen oder andere gesetzliche Ansprüche). Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, sowie für Ansprüche auf entgangenen Gewinn. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, die nicht auf einem Mangel der Kaufsache beruhen. 

11.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch bei der Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

11.7. Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 5 gilt nicht, soweit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart wurde und diese Verletzung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers beruht; der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart wurde und diese Schäden auf einer Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Nutzers beruhen. Sofern wir schuldhaft gegen eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht verstoßen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung gemäß Absatz 5 ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt der Haftungsausschluss nicht, sofern nach dem Produkthaftungsgesetz eine Haftung für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht. Ebenso gilt er nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, sofern der hiervon erfasste Mangel unsere Haftung auslöst. Vorstehendes gilt entsprechend auch für den Ersatz von Aufwendungen.

11.8. Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen verjähren ein Jahr nach Lieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht für Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; in diesem Fall verjähren die Ansprüche erst nach fünf Jahren. Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist. Der Käufer kann jedoch die Zahlung des Kaufpreises im Falle der Klausel 3 insoweit verweigern, als er hierzu aufgrund von Rücktritt oder Minderung berechtigt wäre. Im Falle des Ausschlusses des Rücktritts und der anschließenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

12.2. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Ansprüche am Sitz des Käufers geltend zu machen.

12.3. Es gilt das Recht von Bosnien und Herzegowina unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

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